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Club
Satzung des Vereins Modelleisenbahnfreunde Bremen e.V.
Satzung des Vereins „Modelleisenbahnfreunde Bremen“ e.V.
§ 1 Satzung
Der Verein führt den Namen „Modelleisenbahnfreunde Bremen e. V. und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Bremen
§ 2 Zweck des Vereins
Vermittlung von Kenntnissen der Technik und der historischen Entwicklung des Schienenverkehrs.
Schwerpunkt ist die Förderung des Modellbaus von Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen in den verschiedenen
Maßstäben, wobei kommerzielle Gesichtspunkte ausgeschlossen sind.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organisationsform
1. Der Verein setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den aktiven und passiven Mitgliedern.
Der Verein wird sich dem Modellbahnverband Deutschland (Moba) anschließen.
2.Zusammensetzung des Vorstandes:
Vorsitzender
Stellv. Vorsitzender/ Schriftführer
Schatzmeister
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird im Außenverhältnis durch den Vorsitzenden zusammen mit dem stellv. Vorsitzenden
oder dem Schatzmeister vertreten.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Unter den Mitgliedern wird unterschieden:
Aktive Mitglieder
Passive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die am Vereinsgeschehen mitwirken und sich an der Durchführung
der Zielsetzung persönlich beteiligen. Passive sind Mitglieder, die fördernd mitwirken und informativ am
Vereinsleben beteiligt sind.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand, der in der Besetzung
§ 3 Ziff.2 Personen 1-3 über den Antrag entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglied
b) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, und ist zum Schluss des Kalenderhalbjahres zulässig.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
§ 5 Finanzen
1. Die Mittel des Vereins bestehen aus:
Mitgliedsbeiträgen
Spenden
Einnahmen aus Ausstellungen
2. Mitgliedsbeiträge:
Die Mitgliedsbeiträge werden alljährlich auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld und am Anfang eines Monats zu entrichten. Ausgetretene
Mitglieder zahlen jeweils bis zum Ende eines Kalenderhalbjahres.
Jährlich erfolgt der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters sowie die Kassenprüfung durch zwei gewählte
Kassenprüfer.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Schriftliche
Einladungen zu einer Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem jeweiligen Termin durch Aushang im Vereinsheim oder durch Versand bekannt gemacht werden. Im übrigen gilt
das Gesetz ( §§ 36, 37 BGB ). In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder, das Stimmrecht der jugendlichen Mitglieder wird von ihren gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Prüfungsberichts
Erteilung von Entlastung für die Vorsitzenden und den Schatzmeister
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Bestellung von zwei Kassenprüfern zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen- und Rechnungsführung
des Vereins
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
§ 7
1. Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen erfordern eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Zur Abberufung des Vorsitzenden , seines Stellvertreters , oder eines Mitglieds des Vorstandes ist eine
¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer durch Unterschrift in der Protokollsammlung
zu beurkunden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Der Verein kann auf Beschluss seiner Mitgliederversammlung, mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, aufgelöst werden.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereinsan den Verein KINDERHOSPIZ LÖWENHERZ e.V.der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Gültigkeit
Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung am _05.Februar 2008 in Kraft getreten.
Sollten einige Punkte dieser Satzung ihre Gültigkeit verlieren, so ist damit nicht die gesamte Satzung
hinfällig.
Bremen den 05.Februar 2008